
Peter Feith
Aenderungen beim slowakischen Einkommensteuer und Koerperschaftsteuergesetz 2008
The amendments in the Slovak Income Tax Act valid as of Jan 1, 2008 mainly comprise the implementation of a thin capitalization rule as well as a strengthening of criteria for provisions for receivables and non tax deduction of expenses which have remained unpaid for longer term. The concept of flat personal income tax of 19% however remains unchanged
Der slowakische Nationalrat hat im November 2007 Aenderungen beim Einkommen und Koerperschaftsteuergesetz beschlossen, die soferne nicht explizit erwaehnt, fuer alle Wirtschaftsjahre, die nach 31.12.2007 beginnen, wirksam werden
Das Konzept der flat tax in Hoehe von 19% fuer die Einkommensteuer natuerlicher Personen, ein wesentlicher Eckpfeiler des slowakischen Einkommensteuerrechts, bleibt unveraendert. Ebenso nicht angetastet wird der Koerperschaftsteuersatz von 19%.
Folgende wesentliche fuer den auslaendischen Investor relevante Aenderungen lassen sich uebersichtsmaessig aufzeigen:
1.Verlaengerung der fuer steuerliche Wertberichtigungen geforderten Alterststruktur(Aging) von Risikoforderungen von bisher 12 auf bis zu 36 Monate mit einer Uebergangsbestimmung zur Verteilung der steuerlichen Zurechnungen auf maximal zwei Jahre
2.Ausschluss von aufrechenbaren und zedierten Forderungen von der Wertberichtigung zu Risikoforderungen
3.steuerliche Nichtabzugsfaehigkeit von Aufwendungen, die mehr als 36 Monate nicht bezahlt werden und als Verbindlichkeit verbucht sind mit einer Uebergangsbestimmung zur Verteilung der steuerlichen Zurechnungen auf maximal zwei Jahre
4.keine steuerliche Abzugsfaehigkeit von Rueckstellungen fuer Praemien und Bonuse mehr
5.Einfuehrung einer Unterkapitalisierungsregel(thin capitalization rule) fuer Gesellschafterdarlehen allerdings mit Wirksamkeit ab 1.1.2009 und einer grosszuegigen Freigrenze von 100Mio SKK
6.Einfuehrung einer Missbrauchsregel fuer Uebergang von Verlustvortraegen bei Umgruendungen
7.Dokumentationspflicht fuer Verrechnungpreismethode ab 1.1.2009
Daneben finden sich auch andere Aenderungen mit vorwiegend redaktionellem klarstellenden Charakter(z.b. stille Gesellschaft) oder solche, welche bestimmte Steuersubjekte(z.b.Krankenversicherungen) oder spezifische Steuersituationen(z.b. Foerderungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermoegen) betreffen

ACHTUNG- Firmenkonto einer slowakischen Handelsgesellschaft

Zur Frage, ob eine slowakische Firma (GmbH, KG usw.) für die Steuerzwecke unbedingt ein Konto in der Slowakei eröffnet haben muss:
die slowakischen Steuer- und Buchhaltungsgesetze regeln die Problematik der Kontoeröffnung einer slowakischen Handelsgesellschaft nicht. Nur Paragraph 31 Abs. 5 Lit. b) des Gesetzes Nr. 511/1992 GBl. über die Verwaltung der Steuern und Gebühren....im Sinne späterer Vorschriften schreibt vor, dass das Steuersubjekt verpflichtet ist, bei seiner Registrier-und Meldetätigkeit, dem Steuerverwalter, d.h. Steueramt unter anderem auch Kontonummern auf denen die Geldmitteln der Firma, die aus ihrer Tätigkeit stammen, konzentriert sind, anzuführen.
Dass das Konto, welches dem Steueramt gemeldet werden mus, unbedingt in der Slowakei eröffnet werden muss, schreibt das Gesetz also nicht vor.
9.1.2008

Tax und Investment News
Hier finden Sie Neuigkeiten aus den Bereichen Steuern und Investment in der Slowakei.

Artikel erschienen in SWK vom 10.11.2006
Dr Peter Feith
weitgehende Kontinuitaet der Steuerpolitik in der Slowakei auch unter der
neuen Regierung
Die neue slowakische Regierungskoalition unter Premier Robert Fico hat einen Vorschlag zu Gesetzesnovellen im Bereich des Abgabenrechts und
Sozialversicherungsrechts vorgelegt, welcher aber noch durch den
slowakischen Nationalrat verabschiedet werden muss.
Demnach sollen die Eckpfeiler der bisherigen Steuerpolitik wie etwa die flat
tax grundsaetzlich unangetastet bleiben, wobei aber soziale Komponenten
verstaerkt einfliessen.
So soll im Bereich der Einkommensteuer der flat tax Steuersatz von 19% zwar
weiter gelten, es kommt aber zu einer Einschleifregelung des allgemeinen
Steuerfreibetrages ab einem steuerpflichtigem Jahreseinkommen
von ca SKK 600.000 ( ca EUR 16.000) bzw ca 980.000SKK(ca 26.000Euro) bei
Alleinverdienern.
Als weitere sozial motivierte Massnahme wird der Mehrwertsteuersatz z.b.
fuer Medikamente von 19% auf 10% gesenkt.
Im Bereich der Koerperschaftsteuer sind bis dato keine wesentlichen
Aenderungen vorgesehen. Derzeit betraegt der Koest Satz 19%. Es kommt
allerdings zu Praezisierungen im Bereich der Rueckstellungen und
Wertberichtigungen.
Im Bereich der Sozialabgaben wird die Hoechstbemessungsgrundlage fuer die
Sozial und Krankenversicherung im ueblichen Rahmen auf ca 17.000EUR pro
Jahr angehoben und bestimmte Schlupfloecher geschlossen.

Artikel von Dr Feith betreffend steuerliche Auswirkungen in Oesterreich durch Aenderungen der Rechtsform in der Slowakei von s.r.o.(GmbH) auf k.s.(Kommanditgesellschaft).
Aktuelles Thema, da die Rechsform einer k.s. grundsaetzlich Vorteile gegenueber einer s.r.o. insbesondere im Bereich Immobilien bietet, dies aber in der Vergangenheit von Unternehmern oftmals uebersehen wurde
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Achtung wesentliche Neuerungen im slowakischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht und Rechnungslegungsvorschriften
1.Achtung: seit 1.1.2005 sind alle Geschaeftsfuehrer einer s.r.o. (auch wenn sie keinen Mandatsvertrag besitzen) beitragspflichtig in der Gesundheitsversicherung(zdravotna poistovna).
Soferne ein Geschaeftsfuehrer keinen Arbeitsvertrag oder Mandatsvertrag besitzt, gilt als Mindestbemessungsgrundlage das 12fache des Existenzminimums
Die Hoechstbemessungsgrundlage betraegt das 36fache des slowakischen Durchschnittsgehalts
Allerdings ist die EU Verordnung, welche die Zuordnung der Sozialversicherungspflicht zwischen EU Mitgliedstaaten regelt, anwendbar
Wir raten ein Beratungsgespraech an
2.auch nicht realisierte Fremdwaehrungsgewinne und Verluste aus der Umwertung sind ab 1.1.2004 grundsaetzlich rueckwirkend nicht mehr aus der Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden und daher steuerwirksam. Es gilt allerdings eine Uebergangsfrist bis 2007. Wir raten ein Beratungsgespraech an
3.durch die Neuregelung des Par 27 Buchhaltungsgesetz sind Aktien, soferne diese keine qualifizierte Beteiligung bilden sowie Wertpapiere(mit gewissen Ausnahmen) und Derivate mit dem Boersenwert in der Bilanz anzusetzen. ein sich daraus ergebender Umwertungsgewinn oder Verlust ist ab 1.1.2004 grundsaetzlich rueckwirkend nicht mehr aus der Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden und daher steuerwirksam. Es gilt allerdings eine Uebergangsfrist bis 2007. Wir raten ein Beratungsgespraech an
4.Es kommt zu einer erfolgswirksamen Neubewertung gem Par 27 buchhaltungsgesetz nunmehr auch bei Fusionen zur Aufnahme. Bei allen Umgruendungsvorgaengen gilt, dass lediglich das Umwertungsergebnis aus abnutzbarem Anlagevermoegen bei buchwertfortfuehrung und Fortfuehrung der Abschreibung gem Par 17 EStG aus der Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist. Wir raten ein Beratungsgespraech an

Achtung bei Fusionen durch Aufnahme in der Slowakei
Die slowalische Legislative hat die Fusion durch Aufnahme(zlucenie) im Buchhaltungsgesetz aus unserer Sicht nicht klar geloest. Laut einer Auskunft des FinMin ist ein Unterschiedsbetrag(Goodwill, stille Reserven) gegen das Kapital auszubuchen, was leicht zur Situation der formalen Ueberschuldung fuehren kann. Sollten sie Aquisitionen oder Fusionen planen, kontaktieren Sie uns rechtzeitig, wir finden gemeinsam mit Ihnen die optimale Loesung

Steuerreform in der Slowakei
- 19% flat tax mit einem Steuerfreibetrag von ca. 80.000 SKK(ca. 2.000 EURO) p.a.
- 19% Körperschaftsteuer
- 19% Mehrwertsteuer (DPH)
- Wegfall der Quellensteuer auf Dividenden und Ausschüttungen von sro und auf Ausschüttungen an Kommanditisten

Komm ins 19-Prozent-Paradies!
Ein einheitlicher Steuersatz von 19 Prozent für alle – egal ob privat oder Unternehmer. Die Slowakei zeigt Österreich, wie man mit einer Steuerreform Firmen ins Land bringt. Zahlt sich das Übersiedeln aus?

Standortverlagerung in die Slowakei aus steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht
Die Steuerreform in der Slowakei mit einem Koerperschaftsteuersatz von nur 19% und einer flat tax Einkommensteuer von ebenfalls niedrigen19%, verbunden mit der Naehe zu Wien und den deutlich niedrigeren Lohnkosten laesst viele Unternehmen insbesondere auch Klein und Mittelbetrieben sowie Freiberufler an eine Verlagerung ihrer unternehmerischen Taetigkeiten in die Slowakei denken.
